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Sie sind gerne gut informiert? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir informieren Sie über neue Gesetze und Änderungen.
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Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 26.07.2022 sind folgende Änderungen geplant:
Förderung ab dem 01.01.2023
Förderung ab dem 01.09.2023
Förderung ab dem 01.01.2024
Das Datum des Förderantrags (setzt Fahrzeugzulassung voraus) bleibt weiterhin maßgebend.
Obige Fördersätze setzten sich aus dem Bundesanteil der Umweltbonusförderung incl. der Innovationsprämie zusammen. Eine zusätzliche Förderung durch die Hersteller soll 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen. Das BMWK ist hierzu noch im Austausch mit den Herstellern.
Die Förderung mit dem Umweltbonus endet, wenn die bereitgestellten Mittel ausgeschöpft sind.
Der sog. Zuschuss 441 kann voraussichtlich bis Dezember 2022 beantragt werden.
Die wichtigsten Eckpunkte sind:
Die Förderung für neue Ladestationen für Wohngebäude ist ausgelaufen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW.
Noch bis zum 15. September 2022 können kleinere und mittlere Betriebe (max. 499 Mitarbeiter), die von der Coronakrise betroffen sind, Zuschüsse für im Ausbildungsjahr 2021/2022 geschlossene Ausbildungsverträge erhalten.
Die einmalige Ausbildungsprämie (für Ausbildungsbetriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot nicht verringert haben) beträgt 4.000 €. Die Ausbildungsprämie plus (für Ausbildungsbetriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöht haben) beträgt 6.000 €.
Nur wenn das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus weiterhin besteht, erfolgt die Auszahlung.
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit stehen weitere Informationen sowie die notwendigen Antragsunterlagen zur Verfügung.
Der bisherige Auslandstätigkeitserlass aus dem Jahr 1983 wurde nach fast 40 Jahren umfangreich überarbeitet und ergänzt. Unter bestimmten Voraussetzungen (abhängig von Beschäftigungsort, Art der Beschäftigung, Dauer der Auslandstätigkeit, tatsächliche ausländische Mindestbesteuerung, etc.) kann auf eine Besteuerung des von einem inländischen Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn verzichtet werden.
Ab dem 30.07.2022 treten laut BMWK erste Regelungen des neuen EEG 2023 in Kraft. Bestimmte PV-Anlagen, die ab dem 30.07.2022 in Betrieb genommen werden, können 13,4 ct/kWh erhalten. Für kleine PV-Anlagen wird zugleich der Netzanschluss vereinfacht.
Das am 21. Juli 2022 veröffentlichte BAföG-Änderungsgesetz sieht folgende Änderungen vor:
Die neuen Regelungen treten zum 1. August 2022 in Kraft treten.
Im Zeitraum 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 kann der sogenannte Pflegebonus in Höhe von 4.500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an spezielle Berufsgruppen ausgezahlt werden. Der steuerfreie Pflegebonus wird zusätzlich zur bereits abgelaufenen Corona-Sonderzahlung in Höhe von max. 1.500 € (01.03.2020 bis 31.03.2022) gewährt. Arbeitnehmer, die in den folgenden Einrichtungen tätig sind, können diesen Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei von ihrem Arbeitgeber erhalten:
Nähere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums zu finden.
Diejenigen Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in dem ihre am 10.09.2022 fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung um 300 € gemindert wird. Wenn die am 10.09.2022 fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 € beträgt, wird diese lediglich bis auf 0,00 € gemindert.
In Baden-Württemberg werden deshalb an alle begünstigten Bürger im August Bescheide über die geminderte Vorauszahlung verschickt.
Allen Anspruchsberechtigten, die keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten oder denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird, wird die Pauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt. Hierzu muss eine Einkommensteuererklärung 2022 eingereicht werden.
Leider ist der Zufluss der Energiepreispauschale steuerpflichtig, die Versteuerung erfolgt über die Einkommensteuerveranlagung 2022. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch nicht an.
Das obige Gesetz tritt zum 01.08.2022 in Kraft und hat u.a. Auswirkungen auf das Nachweisgesetz, Berufsbildungsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Gewerbeordnung. Vor allem die Änderungen im Nachweisgesetz haben Auswirkungen auf die Arbeitsverträge. Bitte setzen Sie sich hier ggf. mit einem Fachanwalt in Verbindung.
Das neue Register soll für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) geschaffen werden. Grundsätzlich soll die Eintragung der Gesellschaften im Register nicht zwingend sein. Da die Eintragung allerdings Bedingung für bestimmte Transaktionen, wie z. B. der Erwerb von Grundstücken, sein soll, kann eine Eintragung notwendig werden.
Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und in einem EU-Mitgliedstaat ausländische Umsatzsteuer bezahlt haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit sich diese Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Der Antrag ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Papieranträge sind nicht möglich.
Mit Beschluss vom 22.06.2022 hat das Bundeskabinett die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 30.09.2022 verlängert. Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld, wie z. B. der Anspruch für Leiharbeitnehmer oder die höheren Leistungssätze, wurden jedoch nicht über den 30.06.2022 hinaus verlängert. Auch die Sonderregelung, das u. U. keine Anrechnung von Entgelt aus einem sog. Minijob beim Kurzarbeitergeld zu erfolgen hat, endet am 30.06.2022.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bestimmte Kosten steuerfrei erstatten bzw. Arbeitsmittel steuerfrei überlassen.
Die unentgeltliche Überlassung von Arbeitsmitteln (z. B. Laptop, Ordner, Locher) zur beruflichen Nutzung stellt keinen Arbeitslohn dar, wenn die private Mitbenutzung ausgeschlossen ist und das Arbeitsmittel weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.
Soweit eine berufliche Veranlassung gegeben ist, können Telefonkosten ohne Einzelnachweis steuerfrei erstattet werden (max. 20 % des Rechnungsbetrages / max. 20 Euro im Monat).
Bei Internetkosten kann die Pauschalbesteuerung (25 %) in Anspruch genommen werden, wenn der/die Arbeitnehmer/in eine Erklärung abgibt, in der die tatsächlichen Kosten dargestellt sind. Diese Erklärung muss zum Lohnkonto genommen werden.
Die staatlichen Hilfen in Form von Bürgschaftsprogrammen für nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität laufen an.
Es gelten die folgenden Zugangsvoraussetzungen:
Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020, die von Steuerberatern erstellt werden, endet am 31.08.2022.
Hinweis: Für Steuererklärungen, die nicht von Steuerberatern erstellt werden, gelten deutlich kürzere Fristen. So sind die Steuererklärungen 2021, die nicht von Steuerberatern erstellt werden, bis spätestens 31.10.2022 beim Finanzamt einzureichen.
Arbeitnehmer/innen, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen (Lohnsteuerklasse I – V) oder geringfügig entlohnte Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt mit der ersten Lohnzahlung, die nach dem 31.08.2022 erfolgt. Die ausbezahlte Pauschale wird vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt.
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers erfolgt ein gesonderter Ausweis der ausbezahlten Pauschale.
Arbeitgeber, die jährlich weniger als 5.000 € an Lohnsteuer abführen müssen und die Lohnsteuer nur quartalsweise melden und abführen, brauchen die Auszahlung der Energiepreispauschale erst im Oktober vornehmen.
Der Arbeitgeber kann ganz auf die Auszahlung verzichten, wenn seine jährlich abzuführende Lohnsteuer in Summe weniger als 1.080 € beträgt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung 2022 erst im Jahr 2023 ausbezahlt.
Bei sog. Minijobbern kann eine Auszahlung der Energiepreispauschale nur erfolgen, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Wenn die Lohnsteuerzahllast des Arbeitgebers nicht ausreicht, oder er gar keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt dann über die Einkommensteuerveranlagung 2022.
Die Energiepauschale ist als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig. Bei den geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden.
Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags zum 01.01.2022 haben Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug des Jahres 2022. Sobald das Steuerentlastungsgesetz in Kraft tritt und die neuen Lohnsteuertabellen veröffentlicht werden, ist der bisher in im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug zu korrigieren. Eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs braucht nicht mehr vorgenommen zu werden, wenn der/die Mitarbeiter/in keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder auch, wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde. Die betroffenen Mitarbeiter können die höheren Freibeträge über die Einkommensteuerveranlagung 2022 geltend machen und erhalten somit die zu viel bezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuerveranlagung zurück.
Arbeitgeber sind ab dem 01.01.2022 dazu verpflichtet bestimmte ergänzende Entgeltunterlagen in elektronischer Form aufzubewahren. Die Aufbewahrung in Papierform reicht hier nicht mehr aus. Hintergrund für diese Regelung ist die ab dem 01.01.2023 verpflichtende elektronische Betriebsprüfung. Die genauen Rahmenbedingungen wurden inzwischen veröffentlicht und können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung nachgelesen werden. So wurde zum Beispiel die Fragen: Welche Unterlagen elektronisch geführt werden müssen, in welchem Format und mit welcher Bezeichnung die Dateien abzuspeichern sind oder was bei Unterlagen mit Unterschriftserfordernis zu beachten ist beantwortet. Arbeitgeber können sich bis zum 31.12.2026 von der Führung elektronischer Unterlagen sowie der elektronischen Betriebsprüfung befreien lassen. Die Anträge können formlos beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Alle Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftliche Betrieben (Grundsteuer A) sind verpflichtet bis spätestens 31.10.2022 eine Feststellungserklärung für jedes Grundstück, das sich in ihrem Eigentum befindet, digital an das Finanzamt zu übermitteln.
Es ist geplant, dass im Mai/Juni 2022 alle privaten Eigentümer von Grundstücken, die in Baden-Württemberg liegen, von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben erhalten werden. Hier sollen konkrete Hinweise für das jeweilige Grundstück, für das eine Feststellungserklärung erstellt werden muss, enthalten sein. Bitte beachten Sie, dass somit nur ein Teil aller Grundstückseigentümer angeschrieben wird und das für Grundstücke, die sich nicht in Baden-Württemberg befinden, ebenfalls kein Informationsschreiben versendet wird. Die Grundstückseigentümer müssen in beiden Fällen ohne ein entsprechendes Schreiben tätig werden.
Ab dem 01.07.2022 ist eine elektronische Abgabe der Feststellungserklärungen möglich.
Da der mögliche Abgabezeitraum für die Feststellungserklärungen nur 4 Monate beträgt (01.07. - 31.10.2022) und eine eventuelle Fristverlängerung bereits durch die Finanzverwaltung ausgeschlossen wurde, möchten wir Sie bitten, uns möglichst zeitnah darüber zu informieren, ob wir für Sie die Erstellung der Feststellungserklärung übernehmen sollen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei Wohngebäuden/gemischt genutzten Gebäuden ein Stufenmodell greift, das festlegt, in welchem Verhältnis die gebäudespezifischen CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen sind. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes ist, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil des Vermieters.
Bei Nichtwohngebäuden, wie z. B. Gewerberäumen soll eine Aufteilung von 50:50 greifen.
Ziel des Gesetzes ist es, Vermieter dazu zu motivieren, ihre Gebäude energetisch sinnvoll zu sanieren und Mieter sparsam mit der Energie umzugehen.
Das Pilotverfahren wurde kurzfristig verlängert, so dass der elektronische Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Arbeitgeber erst ab dem 01.01.2023 zwingend vorzunehmen ist.
Werden betriebliche Elektro- oder Hybridfahrzeuge über die private „Steckdose“ zu Hause bzw. die private Wallbox aufgeladen, können die anteiligen Stromkosten steuerlich nur durch den Nachweis über einen gesonderten Stromzähler geltend gemacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Anteil an den ansonsten privaten Stromkosten aber auch mit den lohnsteuerlichen (monatlichen) Pauschalen angesetzt werden. Die Höhe der Pauschale hängt von der Fahrzeugart und einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Lademöglichkeit in der Betriebsstätte ab.
Das DiRUG ermöglicht es bei der Gründung von bestimmten Rechtsträgern (z. B. GmbH, UG) die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittelts Videokonferenz vorzunehmen, so dass die persönliche Anwesenheit beim Notar nicht notwendig ist. Das Bundesministerium hat am 22.03.2022 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die aktuellen Regelungen, die ab dem 01.08.2022 gelten, noch erweitern soll. So soll in Zukunft die Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt sein, sondern für alle Rechtsträger möglich sein. Außerdem sollen bei Online-Gründungen auch sog. Sachgründungen möglich sein. Die Sachgründung mit der Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen soll jedoch weiterhin nur bei persönlicher Anwesenheit beim Notar möglich sein. Zusätzlich sollen Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) ebenfalls online durchgeführt werden können. Hierzu gehören auch Kapitalmaßnahmen wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals. Deutsche Staatsbürger, die eine solche "Online-Gründung" vornehmen möchten benötigen zur Identifikation einen Personalausweis mit sog. eID-Funktion.
Aufgrund der stark steigenden Preise für Energie hat die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz 2022 am 16.03.2022 beschlossen. U.A. gibt es folgende Änderungen:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, den Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO auf 0,15 % (bisher 0,5 %) pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr (bisher 6 %) zu senken. Die Regelung soll für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend gelten.
Dies betrifft u.a. die Verzinsung bei Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen nach Ablauf der verzinsungsfreien Zeiträume.
Am 16.02.2022 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Beim gesetzlichen Mindestlohn gibt es im Jahr 2022 einige Änderungen. Die Anpassung auf 9,82 € zum 01.01.2022 und auf 10,45 € zum 01.07.2022 sind bereits in der „Dritten Mindestlohnanpassung“ gesetzliche festgeschrieben.
Zusätzlich gibt es weitere tarifliche Mindestlohnanpassungen wie z. B. in der Altenpflege zum 01.09.2022 die beachtet werden müssen.
Die aktuelle Bundesregierung hat den Entwurf des Mindestlohnerhöhungsgesetzes (MiLoEG) auf den Weg gebracht. Hier sind folgende Änderungen ab dem 01.10.2022 geplant:
Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 €
Anpassung der Minijob-Obergrenze von 450 € auf 520 €
Anpassung der Midijob-Obergrenze von 1.300 € auf 1.600 €
Künftige Dynamisierung der Grenzen. Es sollen bei einer Erhöhung des Mindeststundenlohns mindestens 10 wöchentliche Arbeitsstunden als Minijob möglich sein.
Bitte überprüfen Sie ihre Arbeitsverträge und reichen Sie uns rechtzeitig die geänderten Arbeitsverträge ein.
Für die Beurteilung ob ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis sozialversicherungsbefreit oder -pflichtig ist, ist es erforderlich ein sog. Statusfeststellungsverfahren vorzunehmen.
Dadurch erlangt man Rechtssicherheit bei zukünftige Sozialprüfungen.
Ab dem 01.04.2022 hat der Gesetzgeber erhebliche Änderungen an diesem Verfahren vorgenommen.
Sämtliche Unternehmen mit neuen Arbeitsverhältnissen mit mitarbeitenden Angehörigen sowie Geschäftsführern müssen ein Statusfeststellungsverfahren vornehmen.
Zusätzlich sollten die Auftraggeber und/oder die Auftragnehmer von selbständigen Auftragsverhältnissen (z.B. Subunternehmer, Freelancer, AN-Überlassung, etc.) ebenfalls ein Statusfeststellungsverfahren einleiten.
Auch bei Änderungen der beim bisherigen Statusfeststellungsverfahren zugrundeliegenden Verhältnissen muss ein neues Verfahren beansprucht werden.
Auch sog. Dreiecksverhältnisse mit Subunternehmern/Subsubunternehmer fallen darunter und können beispielsweise eine illegale AN-Überlassung strafrechtlich auslösen.
Das Verfahren ist innerhalb 1 Monats nach Beginn der Tätigkeit vorzunehmen.
Für die Neuanmeldung von Arbeitsverhältnissen haben wir in diesem Zuge unseren Personalfragebogen angepasst.
Hierzu sind Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen sowie zur Abhängigkeit bzw. Selbständigkeit erforderlich.
Bitte verwenden Sie zukünftig nur noch die neuen Personalfragebögen, die wir im Downloadbereich bereitgestellt haben.
Die sozialversicherungsrechtliche Klärung von Auftragsverhältnissen (Subunternehmer, Fremdleistungen, AN-Überlassungen) bitten wir Sie mit einem spezialisierten Rechtsanwalt vorzunehmen.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist am 1.1.2021 in Kraft getreten und gilt als wichtiger Baustein im Hinblick auf die präventive Insolvenzvermeidung.
Dabei sind alle Unternehmensinhaber sowie gesetzliche Vertreter von Gesellschaften gefordert und verpflichtet. Eine Missachtung des Gesetzes kann zu einer privaten Haftung des gesetzlichen Vertreters führen.
Wesentlicher Bestandteil des StaRUG sind die Vorschriften zur „Krisenfrüherkennung“ und zum „Krisenmanagement“. Daraus folgt, dass der Unternehmer/Geschäftsleiter fortlaufend über etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen hat.
In letzter Konsequenz bedeutet es, dass für jedes Unternehmen vom Grundsatz mind. eine jährliche Planung zu erstellen ist und ein sog. „Risikofrüherkennungssystem“ einzurichten und laufend zu überwachen ist. Der Umfang und die Intensität der Instrumente kann auf den jeweiligen Geschäftsumfang des Unternehmens angepasst werden.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 20.01.2022 die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) wurde bis zum 31.12.2022 verlängert.
Bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken besteht die Möglichkeit durch einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt zu erklären, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk somit in der Einkommensteuererklärung nicht erklärt werden müssen. Bei Fragen zur Definition einer kleinen Photovoltaikanlage /einem vergleichbaren Blockheizkraftwerk und den Konsequenzen einer nicht vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.
Bei Neuanlagen, die ab dem 01.01.2022 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. (z. B. Inbetriebnahme am 15.05.2022; spätester Eingang des Antrages beim Finanzamt am 31.12.2023)
Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Sog. ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004 und Förderung in die Einspeisevergütung ist ausgelaufen) können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen und den Antrag stellen.
Die Umsatzsteuererklärung ist von diesem Antrag nicht betroffen.
Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn sie die Installation einer Photovoltaikanlage / eines Blockheizkraftwerks planen, damit wir sie optimal beraten können.
Wir stehen Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Zimmerer Steuerberatungsgesellschaft
mbH & Co. KG
Tel. +497572/7633-1700
Fax +497572/7633-2700
info@kanzlei-zimmerer.de