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Sie haben Fragen? Wir stehen Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

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Arbeitnehmer/innen, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen (Lohnsteuerklasse I – V) oder geringfügig entlohnte Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt mit der ersten Lohnzahlung, die nach dem 31.08.2022 erfolgt. Die ausbezahlte Pauschale wird vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt.
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers erfolgt ein gesonderter Ausweis der ausbezahlten Pauschale.
Arbeitgeber, die jährlich weniger als 5.000 € an Lohnsteuer abführen müssen und die Lohnsteuer nur quartalsweise melden und abführen, brauchen die Auszahlung der Energiepreispauschale erst im Oktober vornehmen.
Der Arbeitgeber kann ganz auf die Auszahlung verzichten, wenn seine jährlich abzuführende Lohnsteuer in Summe weniger als 1.080 € beträgt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung 2022 erst im Jahr 2023 ausbezahlt.
Bei sog. Minijobbern kann eine Auszahlung der Energiepreispauschale nur erfolgen, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Wenn die Lohnsteuerzahllast des Arbeitgebers nicht ausreicht, oder er gar keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt dann über die Einkommensteuerveranlagung 2022.
Die Energiepauschale ist als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig. Bei den geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden.
Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags zum 01.01.2022 haben Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug des Jahres 2022. Sobald das Steuerentlastungsgesetz in Kraft tritt und die neuen Lohnsteuertabellen veröffentlicht werden, ist der bisher in im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug zu korrigieren. Eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs braucht nicht mehr vorgenommen zu werden, wenn der/die Mitarbeiter/in keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder auch, wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde. Die betroffenen Mitarbeiter können die höheren Freibeträge über die Einkommensteuerveranlagung 2022 geltend machen und erhalten somit die zu viel bezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuerveranlagung zurück.
Arbeitgeber sind ab dem 01.01.2022 dazu verpflichtet bestimmte ergänzende Entgeltunterlagen in elektronischer Form aufzubewahren. Die Aufbewahrung in Papierform reicht hier nicht mehr aus. Hintergrund für diese Regelung ist die ab dem 01.01.2023 verpflichtende elektronische Betriebsprüfung. Die genauen Rahmenbedingungen wurden inzwischen veröffentlicht und können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung nachgelesen werden. So wurde zum Beispiel die Fragen: Welche Unterlagen elektronisch geführt werden müssen, in welchem Format und mit welcher Bezeichnung die Dateien abzuspeichern sind oder was bei Unterlagen mit Unterschriftserfordernis zu beachten ist beantwortet. Arbeitgeber können sich bis zum 31.12.2026 von der Führung elektronischer Unterlagen sowie der elektronischen Betriebsprüfung befreien lassen. Die Anträge können formlos beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Alle Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftliche Betrieben (Grundsteuer A) sind verpflichtet bis spätestens 31.10.2022 eine Feststellungserklärung für jedes Grundstück, das sich in ihrem Eigentum befindet, digital an das Finanzamt zu übermitteln.
Es ist geplant, dass im Mai/Juni 2022 alle privaten Eigentümer von Grundstücken, die in Baden-Württemberg liegen, von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben erhalten werden. Hier sollen konkrete Hinweise für das jeweilige Grundstück, für das eine Feststellungserklärung erstellt werden muss, enthalten sein. Bitte beachten Sie, dass somit nur ein Teil aller Grundstückseigentümer angeschrieben wird und das für Grundstücke, die sich nicht in Baden-Württemberg befinden, ebenfalls kein Informationsschreiben versendet wird. Die Grundstückseigentümer müssen in beiden Fällen ohne ein entsprechendes Schreiben tätig werden.
Ab dem 01.07.2022 ist eine elektronische Abgabe der Feststellungserklärungen möglich.
Da der mögliche Abgabezeitraum für die Feststellungserklärungen nur 4 Monate beträgt (01.07. - 31.10.2022) und eine eventuelle Fristverlängerung bereits durch die Finanzverwaltung ausgeschlossen wurde, möchten wir Sie bitten, uns möglichst zeitnah darüber zu informieren, ob wir für Sie die Erstellung der Feststellungserklärung übernehmen sollen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei Wohngebäuden/gemischt genutzten Gebäuden ein Stufenmodell greift, das festlegt, in welchem Verhältnis die gebäudespezifischen CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen sind. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes ist, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil des Vermieters.
Bei Nichtwohngebäuden, wie z. B. Gewerberäumen soll eine Aufteilung von 50:50 greifen.
Ziel des Gesetzes ist es, Vermieter dazu zu motivieren, ihre Gebäude energetisch sinnvoll zu sanieren und Mieter sparsam mit der Energie umzugehen.
Das Pilotverfahren wurde kurzfristig verlängert, so dass der elektronische Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Arbeitgeber erst ab dem 01.01.2023 zwingend vorzunehmen ist.
Werden betriebliche Elektro- oder Hybridfahrzeuge über die private „Steckdose“ zu Hause bzw. die private Wallbox aufgeladen, können die anteiligen Stromkosten steuerlich nur durch den Nachweis über einen gesonderten Stromzähler geltend gemacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Anteil an den ansonsten privaten Stromkosten aber auch mit den lohnsteuerlichen (monatlichen) Pauschalen angesetzt werden. Die Höhe der Pauschale hängt von der Fahrzeugart und einer vorhandenen oder nicht vorhandenen Lademöglichkeit in der Betriebsstätte ab.
Das DiRUG ermöglicht es bei der Gründung von bestimmten Rechtsträgern (z. B. GmbH, UG) die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittelts Videokonferenz vorzunehmen, so dass die persönliche Anwesenheit beim Notar nicht notwendig ist. Das Bundesministerium hat am 22.03.2022 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die aktuellen Regelungen, die ab dem 01.08.2022 gelten, noch erweitern soll. So soll in Zukunft die Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt sein, sondern für alle Rechtsträger möglich sein. Außerdem sollen bei Online-Gründungen auch sog. Sachgründungen möglich sein. Die Sachgründung mit der Übertragung von Grundstücken oder GmbH-Anteilen soll jedoch weiterhin nur bei persönlicher Anwesenheit beim Notar möglich sein. Zusätzlich sollen Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) ebenfalls online durchgeführt werden können. Hierzu gehören auch Kapitalmaßnahmen wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals. Deutsche Staatsbürger, die eine solche "Online-Gründung" vornehmen möchten benötigen zur Identifikation einen Personalausweis mit sog. eID-Funktion.
Aufgrund der stark steigenden Preise für Energie hat die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz 2022 am 16.03.2022 beschlossen. U.A. gibt es folgende Änderungen:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, den Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO auf 0,15 % (bisher 0,5 %) pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr (bisher 6 %) zu senken. Die Regelung soll für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend gelten.
Dies betrifft u.a. die Verzinsung bei Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen nach Ablauf der verzinsungsfreien Zeiträume.
Am 16.02.2022 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Beim gesetzlichen Mindestlohn gibt es im Jahr 2022 einige Änderungen. Die Anpassung auf 9,82 € zum 01.01.2022 und auf 10,45 € zum 01.07.2022 sind bereits in der „Dritten Mindestlohnanpassung“ gesetzliche festgeschrieben.
Zusätzlich gibt es weitere tarifliche Mindestlohnanpassungen wie z. B. in der Altenpflege zum 01.09.2022 die beachtet werden müssen.
Die aktuelle Bundesregierung hat den Entwurf des Mindestlohnerhöhungsgesetzes (MiLoEG) auf den Weg gebracht. Hier sind folgende Änderungen ab dem 01.10.2022 geplant:
Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 €
Anpassung der Minijob-Obergrenze von 450 € auf 520 €
Anpassung der Midijob-Obergrenze von 1.300 € auf 1.600 €
Künftige Dynamisierung der Grenzen. Es sollen bei einer Erhöhung des Mindeststundenlohns mindestens 10 wöchentliche Arbeitsstunden als Minijob möglich sein.
Bitte überprüfen Sie ihre Arbeitsverträge und reichen Sie uns rechtzeitig die geänderten Arbeitsverträge ein.
Für die Beurteilung ob ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis sozialversicherungsbefreit oder -pflichtig ist, ist es erforderlich ein sog. Statusfeststellungsverfahren vorzunehmen.
Dadurch erlangt man Rechtssicherheit bei zukünftige Sozialprüfungen.
Ab dem 01.04.2022 hat der Gesetzgeber erhebliche Änderungen an diesem Verfahren vorgenommen.
Sämtliche Unternehmen mit neuen Arbeitsverhältnissen mit mitarbeitenden Angehörigen sowie Geschäftsführern müssen ein Statusfeststellungsverfahren vornehmen.
Zusätzlich sollten die Auftraggeber und/oder die Auftragnehmer von selbständigen Auftragsverhältnissen (z.B. Subunternehmer, Freelancer, AN-Überlassung, etc.) ebenfalls ein Statusfeststellungsverfahren einleiten.
Auch bei Änderungen der beim bisherigen Statusfeststellungsverfahren zugrundeliegenden Verhältnissen muss ein neues Verfahren beansprucht werden.
Auch sog. Dreiecksverhältnisse mit Subunternehmern/Subsubunternehmer fallen darunter und können beispielsweise eine illegale AN-Überlassung strafrechtlich auslösen.
Das Verfahren ist innerhalb 1 Monats nach Beginn der Tätigkeit vorzunehmen.
Für die Neuanmeldung von Arbeitsverhältnissen haben wir in diesem Zuge unseren Personalfragebogen angepasst.
Hierzu sind Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen sowie zur Abhängigkeit bzw. Selbständigkeit erforderlich.
Bitte verwenden Sie zukünftig nur noch die neuen Personalfragebögen, die wir im Downloadbereich bereitgestellt haben.
Die sozialversicherungsrechtliche Klärung von Auftragsverhältnissen (Subunternehmer, Fremdleistungen, AN-Überlassungen) bitten wir Sie mit einem spezialisierten Rechtsanwalt vorzunehmen.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist am 1.1.2021 in Kraft getreten und gilt als wichtiger Baustein im Hinblick auf die präventive Insolvenzvermeidung.
Dabei sind alle Unternehmensinhaber sowie gesetzliche Vertreter von Gesellschaften gefordert und verpflichtet. Eine Missachtung des Gesetzes kann zu einer privaten Haftung des gesetzlichen Vertreters führen.
Wesentlicher Bestandteil des StaRUG sind die Vorschriften zur „Krisenfrüherkennung“ und zum „Krisenmanagement“. Daraus folgt, dass der Unternehmer/Geschäftsleiter fortlaufend über etwaige bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen hat.
In letzter Konsequenz bedeutet es, dass für jedes Unternehmen vom Grundsatz mind. eine jährliche Planung zu erstellen ist und ein sog. „Risikofrüherkennungssystem“ einzurichten und laufend zu überwachen ist. Der Umfang und die Intensität der Instrumente kann auf den jeweiligen Geschäftsumfang des Unternehmens angepasst werden.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 20.01.2022 die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) wurde bis zum 31.12.2022 verlängert.
Bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken besteht die Möglichkeit durch einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt zu erklären, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk somit in der Einkommensteuererklärung nicht erklärt werden müssen. Bei Fragen zur Definition einer kleinen Photovoltaikanlage /einem vergleichbaren Blockheizkraftwerk und den Konsequenzen einer nicht vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.
Bei Neuanlagen, die ab dem 01.01.2022 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. (z. B. Inbetriebnahme am 15.05.2022; spätester Eingang des Antrages beim Finanzamt am 31.12.2023)
Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Sog. ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004 und Förderung in die Einspeisevergütung ist ausgelaufen) können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen und den Antrag stellen.
Die Umsatzsteuererklärung ist von diesem Antrag nicht betroffen.
Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn sie die Installation einer Photovoltaikanlage / eines Blockheizkraftwerks planen, damit wir sie optimal beraten können.
Wir stehen Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
Zimmerer Steuerberatungsgesellschaft
mbH & Co. KG
Tel. +497572/7633-1700
Fax +497572/7633-2700
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